Von der Erfindung zum Patent

Wer sich zum ersten Mal mit dem Thema Patentierung auseinandersetzt, wird feststellen, dass der Prozess der Patentanmeldung iterativ ist und zeitintensiv sein kann. Wird eine technische Erfindung beispielsweise beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zum Patent angemeldet, vergehen bis zur Erteilung in der Regel einige Jahre. Die folgende idealtypische Übersicht führt Sie durch die sieben entscheidenden Phasen von der Erfindungsmeldung bis zur Patenterteilung, aber auch zu begleitenden Themen wie zur Erfindungsvergütung und zum Lebensdauerzyklus eines erteilten Patents.

Praxistipp

 

Im Vorfeld einer Erfindungsmeldung ist ein von Ihnen durchgeführter Erfindungs-Checkup empfehlenswert. Damit können Sie sich einen Überblick verschaffen, welcher Stand der Technik Ihrer technischen Lösung am nächsten kommt. Auf Basis dieser Recherche empfehlen wir Ihnen ein erstes Beratungsgespräch.

 

Mehr zum IP-Checkup

 

 

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Der Patentprozess im Überblick

Das KIT unterstützt den Technologietransfer aus der Forschung in die Wirtschaft und investiert jährlich in die schutzrechtliche Sicherung technischer Erfindungen sowie den Aufbau wirtschaftlich aussichtsreicher Patentportfolien.

Beschreiten Sie den Weg, um Ihre technischen Lösungen, Verfahren oder Konzepte erfolgreich zu schützen:

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Phase 1

Erfindungsmeldung und Bewertung

Ausgangspunkt für eine schutzrechtliche Sicherung Ihrer Erfindung ist eine vollständig ausgefüllte Erfindungsmeldung. Hierfür steht Ihnen das KIT-eigene Formular zur Erfindungsmeldung sowie die dazugehörige Datenschutzerklärung zur Verfügung. Die von allen Erfindern unterschriebenen Unterlagen senden Sie an das für Sie zuständige Patentreferat des KIT, der Eingang der Unterlagen wird Ihnen bestätigt. Nachdem die eingegangenen Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft werden, folgt im Rahmen einer internen Begutachtung die Entscheidung darüber, ob das KIT die betreffende Erfindung gemäß den gesetzlichen Regelungen für Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) zum Patent anmelden möchte.

Entscheidungskriterien sind u.a.:

  • Entwicklungsstand (TRL) und Anwendung
  • Schutzfähigkeit der Erfindung (Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit)
  • Entwicklungs- und Anwendungspotenzial sowie Verwertungschancen

 

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Vorsicht geboten

Wichtig ist, dass zu diesem Zeitpunkt die technische Lösung Ihrer Erfindung von Ihnen noch nicht veröffentlicht, Dritten präsentiert oder anderweitig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Im Vorfeld einer Patentanmeldung veröffentlichte Inhalte einer Erfindungsmeldung sind nicht mehr neu im Sinne der Patentgesetze. Sie können die Patentfähigkeit einer Erfindungsmeldung erheblich einschränken oder auch die Erteilung gänzlich verhindern. Daher: Erst patentieren, dann publizieren!

 

 

Phase 2

Erstanmeldung

Sind alle Anforderungen an die Erfindungsmeldung erfüllt und entscheidet sich das KIT für eine Patentanmeldung, wird darauf aufbauend und in fachlicher Abstimmung mit der Erfindergemeinschaft eine Patentanmeldung ausgearbeitet. Diese wird dann beim Patentamt im Namen und auf Kosten des KIT (Anmelder/Inhaber) unter Nennung aller Erfinderinnen und Erfinder angemeldet. Die Patentanmeldung und das daraufhin folgende amtliche Patenterteilungsverfahren werden KIT-seitig ausschließlich vom Patentteam betreut. Die erstmalige Hinterlegung einer Erfindung als Schutzrechtsanmeldung bei einem Patentamt ist die Erstanmeldung, die auch Prioritätsanmeldung genannt wird. In der Regel wird eine Erstanmeldung des KIT beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht.

Ab dem Tag der Erstanmeldung kann eine Veröffentlichung Ihrer Erfindung im Umfang der Patentanmeldung in Artikeln, auf Konferenzen etc. einer Erteilung grundsätzlich nicht mehr neuheitsschädlich im Wege stehen. Eine Vorabstimmung mit den zuständigen Patentreferenten wird empfohlen.

 

Einbindung externer Patentanwälte

In einigen Fällen werden zusätzlich externe Patentanwälte beauftragt, so z.B. bei Gemeinschaftsanmeldungen mit Firmen oder wenn es sich um ein spezielles Fachgebiet handelt. Die Beauftragung externer Kanzleien sowie der Austausch im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens (z.B. Beantwortung von Prüfbescheiden) erfolgt grundsätzlich durch das Patentteam des KIT.

 

Offenlegung der Patentanmeldung

18 Monate nach dem Datum der Erstanmeldung einer Erfindung wird der Anmeldetext als sogenannte Offenlegungsschrift (international Patent Application genannt) vom Patentamt veröffentlicht – unabhängig davon, ob bereits ein Patent erteilt wurde oder nicht. Ab diesem Zeitpunkt ist die Patentanmeldung für jedermann zugänglich und gilt als Stand der Technik. Als solcher kann er von Ihnen als Veröffentlichung zitiert werden.

 

Amtliches Prüfungsverfahren

Mit der Einreichung der Erstanmeldung (Prioritätsdatum) beim Patentamt beginnt – soweit beauftragt – das amtliche Prüfungsverfahren. Nach einer Formalprüfung erfolgt dabei eine substanzielle Prüfung der eingereichten Anmeldungsunterlagen. Dabei wird die Erfindung gegenüber dem allgemeinen und einschlägigen Stand der Technik hinsichtlich ihrer Patentfähigkeit, d.h. Neuheit, erfinderischen Tätigkeit und gewerblichen Anwendbarkeit sowie gesetzlichen Patentierungsausschlüssen geprüft.

Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem KIT als Anmeldender in Form eines amtlichen Prüfbescheids mitgeteilt, verbunden mit einer amtlichen Frist für eine Rückmeldung. Die Beantwortung der Prüfbescheide erfolgt stets durch die zuständigen Patentreferentinnen und -referenten in fachlicher Abstimmung mit der Erfindungsgemeinschaft.

Phase 3

Patenterteilung

Liegt eine Fassung der Patentanmeldung vor, auf deren Basis eine Patenterteilung amtsseitig zugestanden werden kann, ergeht ein amtlicher Erteilungsbeschluss. Ist eine solche erteilbare Fassung nicht möglich, ergeht ein amtlicher Zurückweisungsbeschluss. Sofern einem amtlichen Erteilungsbeschluss nicht innerhalb der zulässigen Einspruchsfrist widersprochen wird, erfolgt die Erteilung und amtsseitige Eintragung im jeweils zuständigen Patentregister. Mit dieser Eintragung entfaltet das Patent seine Wirkung als Verbietungsrecht gegenüber potenziellen Nachahmenden.

 

Phase 4

Phase 5

Nachanmeldungen

Nach einer Erstanmeldung wird vom Patentteam in Abstimmung mit den Instituten oder Organisationseinheiten der Erfindungsgemeinschaft über mögliche Nachanmeldungen im Ausland, beispielsweise über eine europäische (EP) oder internationale (PCT) Patentanmeldung, entschieden. Nachanmeldungen müssen 12 Monate nach der Erstanmeldung bei den zuständigen Patentämtern eingereicht sein. Hierbei gilt, dass für jedes Land extra Kosten anfallen. Wesentlich für eine Entscheidung für oder gegen Nachanmeldungen ist die konkret zu erwartende Verwertungsperspektive im Verhältnis zu den entstehenden Kosten.

Phase 6

Erfindungsprämie

Wurde Ihre Erfindung im Namen des KIT zum Patent angemeldet und Verwertungsrechte verbleiben beim KIT, bietet das KIT Ihnen eine Erfindungsprämie, operativ über unser Patentteam, an. Die Details zur Berechnung der Erfindungsprämie können Sie in den Leitlinien zum Technologietransfer unter der KIT-PAL-Regelung (Kap.10) einsehen.

Patentverwaltung

Ein erteiltes Patent hat eine maximale Laufzeit von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Anmeldung beim Patentamt. In dieser Zeit kümmern wir uns um die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Verteidigung von Patentanmeldungen und Patenten, einschließlich der Zahlung von Gebühren (Anmelde- und Prüfungsgebühren). In regelmäßigen Abständen, insbesondere wenn höhere Patentkosten zur Zahlung anstehen, hinterfragt das Patentteam die Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung oder eines Patents. Dabei werden Entwicklungsstand, Verwertungsaussichten und etwaiges Feedback aus der Wirtschaft mitberücksichtigt.

Phase 7